§ 1 Allgemeines, Geltungsbereich und Form
- Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden, insbesondere für sämtliche Kauf-, Werklieferungs- und Werkverträge. Die AGB gelten nur, wenn der Kunde Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Unsere AGB gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichenden Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen.
- Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten die AGB in der zum Zeitpunkt der Beauftragung durch den Kunden gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.
- Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden zwecks Ausführung der Beauftragung getroffen werden, sind in diesen AGB schriftlich und abschließend niedergelegt, sofern nicht abweichend mit uns vereinbart.
- Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
- Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Kunden in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung), sind schriftlich, d.h. in Schrift- oder Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise, insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden, bleiben hiervon unberührt.
§ 2 Angebot und Vertragsschluss
- Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn wir dem Kunden Kataloge, technische Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen haben. Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe, Material und/oder Gewicht bleiben im Rahmen des technischen Fortschritts und des Zumutbaren vorbehalten.
- Die Beauftragung durch den Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Beauftragung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang bei uns anzunehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich (z.B. durch Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung der bestellten Ware bzw. Ausführung der beauftragten Arbeiten erklärt werden.
- An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrecht vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen
- Die vereinbarte Vergütung ist fällig und zu zahlen innerhalb von 14 Kalendertagen ab Rechnungsstellung und Lieferung bzw. Abnahme der Kaufsache bzw. des Werks. Wir sind jedoch, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Lieferung oder Arbeiten ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklären wir spätestens mit der Auftragsbestätigung.
- Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Kunde in Verzug. Die vereinbarte Vergütung ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor.
- Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“ (EXW gem. Incoterms 2010), ausschließlich Verpackung, Transportversicherung, Durchfuhr-, Einfuhr- und sonstige Bewilligungen sowie sonstiger durch die Anlieferung verursachter Kosten; diese werden gesondert in Rechnung gestellt. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen. Wird auf Verlangen und Kosten des Kunden die Ware an einen anderen Bestimmungsort geliefert, so sind wir, sofern nichts anderes vereinbart ist, berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.
- Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Kunden über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Soweit eine Abnahme vereinbart oder üblich ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für die Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist.
- Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
- Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind.
- Der Kunde ist zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
- Wir behalten uns eine Preisanpassung vor, falls sich zwischen dem Zeitpunkt des Angebots und der vertragsmäßigen Erfüllung die Lohn- oder Materialkosten ändern. Eine angemessene Preisanpassung erfolgt außerdem, wenn die Lieferfrist nachträglich aus einem vom Kunden zu vertretenden Grunde verlängert wird oder Art oder Umfang der vereinbarten Leistungen Änderungen erfahren, weil die vom Kunden gelieferten Unterlagen fehlerhaft oder unvollständig waren.
§ 4 Lieferzeit
- Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus. Liefertermine sind unverbindlich, es sei denn, wir haben sie ausdrücklich als „verbindlicher Liefertermin“ bestätigt.
- Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir den Kunden hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden werden wir unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, weder uns noch unseren Zulieferer ein Verschulden trifft oder wir im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet sind.
- Voraussetzung der Einhaltung der Lieferzeit ist weiterhin die rechtzeitige Erfüllung der vom Kunden übernommenen Vertragspflichten, insbesondere die Leistung der vereinbarten Zahlung und gegebenenfalls die Stellung der vereinbarten Sicherheiten. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrags bleibt vorbehalten.
- Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
- Sofern die Voraussetzungen von Abs. 4. vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
- Der Eintritt unseres Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung mit Fristsetzung von mindestens drei Wochen durch den Kunden erforderlich. Geraten wir in Lieferverzug, so kann der Kunde pauschalierten Ersatz seines Verzugsschadens verlangen. Die Schadenspauschale beträgt für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs 0,5% des Nettopreises (Lieferwert), insgesamt jedoch höchstens 5% des Wertes der verspätet gelieferten Ware bzw. der verspätet durchgeführten Arbeiten. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Kunden gar kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist. In dem Falle findet eine entsprechende Herabsetzung des pauschalierten Schadensersatzes statt.
§ 5 Abnahme; Gewährleistung
- Ist eine Abnahme der Kaufsache bzw. des Werks durch den Kunden vereinbart oder üblich, ist sie vom Kunden innerhalb von 7 Kalendertagen nach Eingang der Anzeige über die Abnahmebereitschaft durchzuführen. Wird diese Frist nicht eingehalten, gilt die Kaufsache bzw. das Werk mit Fristablauf als abgenommen. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden.
- Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
- Die Gewährleistungsfrist beträgt […].
- Die Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel innerhalb von 3 Kalendertagen ab Lieferung und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen.
- Der Kunde hat uns oder einem zur Gewährleistung verpflichteten Dritten für die Ausführung der Gewährleistungsarbeiten die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben.
- Mängelbeseitigungen am Installationsort erfolgen nur im Rahmen von besonderen Vereinbarungen. Der Eigentumsvorbehalt besteht an der ausgetauschten Ware fort.
- Hat der Kunde die gelieferte mangelhafte Sache gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht, sind wir im Rahmen der Nacherfüllung verpflichtet, dem Kunden die erforderlichen Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Sache zu ersetzen (Aufwendungsersatz). Die Rechte des Kunden sind ausgeschlossen, sofern er bei Einbau oder Anbringen der mangelhaften Sache den Mangel kennt. Ist dem Kunden ein Mangel infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, kann er Rechte wegen dieses Mangels nur geltend machen, wenn wir den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen haben. Bei unverhältnismäßig hohen Kosten für Aus- und Einbau steht es uns frei, den Kunden anstelle des Aufwendungsersatzes für Aus- und Einbau auf die Kostenerstattung in Höhe eines entsprechenden angemessenen Betrages zu verweisen. Bei der Bemessung dieses Betrages sind der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand und die Bedeutung des Mangels zu berücksichtigen und zu gewährleisten, dass hierdurch das Recht des Kunden auf Erstattung von Aus- und Einbaukosten nicht umgangen wird.
- Der Kunde hat keinen Anspruch auf Gewährleistung gegen uns, falls an der Ware ein Schaden entsteht durch ungeeignete bzw. unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage in Eigenleistung oder durch Dritte bzw. Inbetriebsetzung in Eigenleistung oder durch Dritte, Nichtbefolgen unserer Montageanweisungen, Abänderungen der Ware oder Auswechselung von Teilen derselben, die nicht der Originalspezifikation entsprechen, sonstige fehlerhafte oder nachlässige Behandlung sowie natürlicher Abnutzung, sofern dies nicht auf ein schuldhaftes Verhalten von uns zurückzuführen ist.
- Zugesicherte Eigenschaften sind nur jene, die in der Auftragsbestätigung oder in den Spezifikationen ausdrücklich als solche bezeichnet worden sind. Die Zusicherung gilt längstens bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist. Ist eine Abnahme vereinbart oder üblich, gilt die Zusicherung als erfüllt, wenn der Nachweis der betreffenden Eigenschaften anlässlich der Abnahmeprüfung erbracht worden ist.
- Erweist sich eine Mängelrüge als unberechtigt, so sind wir berechtigt, dem Kunden alle uns hierdurch entstandenen Aufwendungen in Rechnung zu stellen.
§ 6 Haftung
- Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir vorbehaltlich eines milderen Haftungsmaßstabs nach gesetzlichen Vorschriften (z.B. für Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten) nur
- für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
- für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
- Die sich aus § 6 Ziff. 1 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben und für Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz.
- Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Kunde nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Kunden (insbesondere gem. § 648 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
- Wird nach Vertragsschluss die Lieferung bzw. Ausführung der Arbeiten durch höhere Gewalt (wie z. B. Krieg, terroristische Akte, Streik, Naturgewalten oder durch andere unvorhersehbare, von uns nicht zu vertretende Ereignisse) verzögert, verlängert sich die Liefer- bzw. Ausführungszeit um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit für vorbereitende Maßnahmen.
- Werden Kaufsachen oder Werke nach vom Kunden gelieferten Zeichnungen, Skizzen oder sonstigen Anweisungen gefertigt, ist dieser allein dafür verantwortlich, dass damit keine Schutzrechte Dritter verletzt werden. Wegen Schutzrechtsverletzungen, die auf unsere Beachtung der vom Kunden gelieferten Unterlagen oder seinen Anweisungen beruhen, stehen dem Kunden keine Rechte gegen uns zu. Werden wir wegen einer derartigen Schutzpflichtverletzung von Dritten in Anspruch genommen, hat uns der Kunde in vollem Umfang von diesen Ansprüchen freizustellen.
§ 7 Eigentumsvorbehalt
- Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache am Werk bis zur vollständigen Begleichung der vereinbarten Vergütung und aller Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Kunden vor (erweiterter Eigentumsvorbehalt). Bei rechts- oder vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache bzw. das Werk zurückzuverlangen. In der Zurücknahme der Kaufsache bzw. des Werks durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache bzw. des Werks zu deren/dessen Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeit des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
- Der Kunde ist verpflichtet, die Kaufsache bzw. das Werk pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese(s) auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
- Bei Pfändung oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.
- Die Bearbeitung oder Umbildung der Kaufsache bzw. des Werks durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache bzw. das Werk mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache bzw. des Werks zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache bzw. das Werk.
- Wird die Kaufsache bzw. das Werk mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache bzw. des Werks zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
- Der Kunde tritt uns die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache oder des Werks mit einem Grundstück, einem Bauwerk oder einer sonstigen Sache gegen einen Dritten erwachsen. Wir nehmen die Abtretung an.
- Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
§ 8 Schlussbestimmungen
- Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages einschließlich dieser Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen berührt.
- Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland, die Geltung des UN-Kaufrechts (CISG) ist ausgeschlossen. Ausschließlicher, auch internationaler, Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist unser Geschäftssitz. Wir sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt, aber nicht verpflichtet, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.
- Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nicht anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort für die Leistung und eine etwaige Nacherfüllung.
Visselhövede, 07.04.2022